Rücknahme Ausschreibungsantrag bei drohender Sitzeinziehung, BSG Urteil vom 12.02.2020
Im
Dreiecksverhältnis zwischen einem Sitz abgebenden Arzt und Zulassungsgremien hat das Bundessozialgericht die Belange der Abgeber gestärkt. Sie können ihren Antrag auf ein
Nachbesetzungsverfahren solange noch zurücknehmen, bis über die Nachbesetzung selbst entschieden ist. BSG B 6 KA 19/18
Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zum Suizid
Das 2015 eingeführte Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zum Suizid verstößt gegen das Grundgesetz. Es gibt ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Das schließt die Freiheit ein, sich
das Leben zu nehmen und dabei Angebote von Dritten in Anspruch zu nehmen. Ärzte, die Hilfe zum Freitod als Teil ihrer ärztlichen Tätigkeit begreifen, müssen nicht mehr fürchten, sich nach
§ 217 StGB strafbar zu machen, wenn sie einem Patienten Sterbehilfe leisten. BVerfG, Urteil vom 26.02.2020
Honorarärzte im Krankenhaus sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig
Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses
der Sozialversicherungspflicht. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 04.06.2019 entschieden (Az.: B 12 R 11/18 R als Leitfall).
BGH zur Haftung wegen Lebenserhaltung, BGH Urteil vom 02.09.19
Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben – auch ein
leidensbehaftetes Weiterleben – als Schaden anzusehen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Auch wenn ein Patient selbst sein Leben als lebensunwert erachten mag mit der Folge, dass eine
lebenserhaltende Maßnahme gegen seinen Willen zu unterbleiben hat, verbietet die Verfassungsordnung aller staatlichen Gewalt einschließlich der Rechtsprechung ein solches Urteil über das
Leben des betroffenen Patienten mit der Schlussfolgerung, dieses Leben sei ein Schaden.
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Ersatz der durch das Weiterleben des Patienten bedingten Behandlungs- und Pflegeaufwendungen zu. Schutzzweck etwaiger Aufklärungs- und
Behandlungspflichten im Zusammenhang mit lebenserhaltenden Maßnahmen ist es nicht, wirtschaftliche Belastungen, die mit dem Weiterleben und den dem Leben anhaftenden krankheitsbedingten
Leiden verbunden sind, zu verhindern. Insbesondere dienen diese Pflichten nicht dazu, den Erben das Vermögen des Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten.
(Pressemitteilung des Gerichts 40/2019)
Patientenverfügung, BGH Urteil vom 13.12.2018
Nach der Rechtsprechung des BGH entfaltet eine Patientenverfügung nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn sich feststellen lässt, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen
Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen dabei jedoch nach Ansicht der Gerichts nicht überspannt werden.
Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Maßgeblich ist mir swm Gericht nicht,
dass der Betroffene seine eigene Biografie als Patient vorausahnt und die zukünftigen Fortschritte in der Medizin vorwegnehmend berücksichtigt. Nicht ausreichend sind jedoch allgemeine
Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Auch die Äußerung, "keine lebenserhaltenden
Maßnahmen" zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung.